Bis zum 31. Dezember 2023 wurden Erlöse aus dem Verkauf von Solarstrom bzw. Photovoltaik unterschiedlich behandelt, je nach dem ob es sich um Indach- oder Aufdachanlagen handelt.
Ab dem 01.01.2024 gilt folgendes:
- Neu werden sämtliche Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken von der amtlichen Bewertung ausgenommen (galt bisher nur bei Photovoltaik-Aufdachanlagen). Diese Anlagen werden neu als bewegliches Vermögen bewertet.
- Neu fliessen sämtliche Photovoltaik- und Solarthermieanlagen nicht mehr in den Eigenmietwert (galt bisher nur Photovoltaikanlagen).
- Neu bleibt auch der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (sog. «Nettoprinzip»). Zudem wird in der Praxis zur Vereinfachung der Veranlagung eine Bagatellgrenze eingeführt.
- Neu können bei Neubauten die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden (bei anderen Energiesparmassnahmen nur auf bestehenden Bauten).
Für weitere Ausführungen verweisen wir auf die Steuerinfo des Kantons Bern:
https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/6e6e9fc4-dabe-450c-8df9-c334f9f64027